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Vorsorge für die Beschäftigten

Vorsorge für die Beschäftigten

Je nach Tätigkeit und der damit verbundenen Gefährdung muß der Arbeitgeber für die Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend veranlassen oder diese den Mitarbeitern anbieten. Auch eine Wunschvorsorge ist möglich, wenn Mitarbeitende einen Zusammenhang zwischen einer Gesundheitsstörung und der ausgeübten Tätigkeit vermuten. Dabei ist zunächst für viele Arbeitgeber schwierig zu beurteilen, welche Vorsorge bzw. Untersuchung nun zu veranlassen ist. 

Verschiedene staatliche Rechtsgrundlagen und berufsgenossenschaftliche Verordnungen müssen dabei beachtet werden.

Als Betriebsärzte unterstützen wir die Unternehmen dabei, hier den Überblick zu behalten. Aus der Gefährdungsbeurteilung wird die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahme abgeleitet und gemäß den rechtlichen Vorgaben durchgeführt. In der Regel führen die Betriebsärzte aufgrund ihrer spezifischen Kenntnisse der Arbeitsplätze die Vorsorge selbst durch.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge schafft Rechtssicherheit für die Unternehmer beim Einsatz ihrer Beschäftigten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge trägt zur Verhütung von arbeitsbezogenen Erkrankungen und Berufskrankheiten bei
  • Arbeitsmedizinsiche Vorsorge hat positive Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten und ihre Arbeitsfähigkeit
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge motiviert durch Information der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten

Wichtig ist: Die Betriebsärzte unterliegen immer der ärztlichen Schweigepflicht!

Als Betriebsärzte sind wir für die Beschäftigten ein Ansprechpartner, dem sie im Rahmen der Vorsorge auch persönliche gesundheitliche Themen anvertrauen können.